COMHAIR - VIRTUAL HAIR & COSMETICS BUSINESS

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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§1 Gültigkeit der Bedingungen:
1. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und in allen unseren Geschäftsbeziehungen mit Kunden, es sei denn, dass schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir Verträge mit Kunden ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Bedingungen durchführen.

§2 Vertragsabschluß und Vertragsinhalt:
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bindende Verträge kommen dadurch zustande, dass beide Seiten den Vertrag unterzeichnen oder wir schriftliche Bestellungen des Kunden schriftlich bestätigen. Vertrags-änderungen sind nur bei Austausch entsprechender schriftlicher Erklärungen der Vertragsparteien wirksam. Vertragsschluss und Vertragsänderungen sind auch durch Austausch von Telefaxen bzw. Emails möglich.

2. Wir behalten uns vor, bei Modell- oder Versionswechseln die jeweils neueste Version auszuliefern, wenn diese nur unerhebliche Veränderungen aufweist. Zu jeder Programmversion wird ein Handbuch in schriftlicher oder elektronischer Form mitgeliefert.

3. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung. Darstellungen der Vertragsgegenstände in Vertragsanlagen, Testprogrammen, Produktbeschreibungen etc. sind keine Eigenschaftszusicherungen im Rechtssinne.

4. Liefern wir an den Kunden neben Software auch Hardware aus, so stellen die Lieferungen von Software und Hardware rechtlich und wirtschaftlich getrennte Teilleistungen dar.

§3 Lieferung; Gefahrübergang:
1. Von uns genannte Liefer- und Leistungsfristen sind Zirka- Fristen. Sie verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Arbeitskämpfe, Krankheit von Mitarbeitern, Nichtbelieferung durch Zulieferer, höhere Gewalt) oder dadurch an der termingerechten Leistung gehindert werden, dass der Kunde für die Leistungserbringung erforderliche Informationen oder Mitwirkungshandlungen nicht erbringt.

2. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist, die mindestens drei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Für Verzugsschadensersatz und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gilt §8. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Pflegeverträgen) tritt an die Stelle des Rechts zum Vertragsrücktritt das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns daraus entstehenden Schaden zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten Nachfrist von drei Wochen, die Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nach unserer Wahl können wir anstatt der Berechnung unseres konkreten Schadens den bei uns eingetretenen Schaden in Höhe von 15 % des mit dem Kunden vereinbarten Entgelts pauschalieren. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der eingetretene Schaden wesentlich geringer ist.

4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

5. Gefahr und Risiken des Transports der Ware zum Kunden trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, das Transportrisiko zu versichern und dem Kunden die Kosten in Rechnung zu stellen.

§4 Preise und Zahlung:
1. Unsere Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe kommt jeweils hinzu.

2. Unsere Preise schließen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nebenkosten und -leistungen wie Transportkosten, Verpackung, Installation gelieferter Hard- oder Software und Einweisung des Kunden in gelieferte Hard- oder Software nicht ein.

3. Soweit mit dem Kunden bei der Lieferung von Hard- und/oder Software eine lnstallations- und Einweisungspauschale vereinbart ist, ist eine vertiefende Schulung von Mitarbeitern des Kunden - die wir gegen getrennte Berechnung anbieten - nicht geschuldet. Einweisungen von Mitarbeitern des Kunden, die an der Einweisung während des lnstallationstermins nicht oder nicht vollständig teilgenommen haben, berechnen wir getrennt.

4. Die Pflege der Software bedarf stets eines gesonderten Pflegevertrages mit uns. Es obliegt dem Kunden, die Wartung von uns gelieferter Hardware durch Wartungsverträge mit dem Hersteller oder einem von diesem autorisierten Wartungsunternehmen sicherzustellen. Eigene Verpflichtungen zur Hardwarewartung übernehmen wir nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

5. Unsere Rechnungen sind - soweit keine abweichende schriftliche Zahlungsvereinbarung vorliegt - ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

6. Wird der Kaufpreis entweder insgesamt oder teilweise nach Fälligkeit gezahlt, so ist die noch ausstehende Restsumme nach schriftlicher Mahnung ab Fälligkeit mit 12 % für den entsprechenden Zeitraum zu verzinsen, sofern kein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.

7. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen aufrechnen.

§5 Rechte; Vertraulichkeit:
1. Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht, an Datenverarbeitungsprogrammen, die wir dem Kunden überlassen, einschließlich der Rechte an den zugehörigen schriftlichen Unterlagen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich uns zu. Die Programme und Unterlagen werden im Folgenden als Software bezeichnet.

2. Der Kunde darf die Software nur in dem einzelvertraglich gestatteten Umfang nutzen. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Nutzung der Software für Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebes des Kunden in dem einzelvertraglich bestimmten Geschäft des Kunden. Ein Nutzungsrecht wird nur für die Anzahl von Einzelplatz-Computern oder Computer-Arbeitsplätzen in einem Netzwerk eingeräumt, für die der Kunde einzelvertraglich Einzelplatzlizenzen oder eine Netzwerk-Lizenz mit zugehörigen Arbeitsplatzlizenzen erworben hat.

3. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Die Benutzung der Software durch Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt. Wir erteilen die Zustimmung zur Weitergabe der dem Kunden überlassenen Exemplare der Software an einen anderen Nutzer, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde selbst die Nutzung der Software einstellt, dass durch die Weitergabe der Software der Nutzungsumfang nicht erweitert wird und dass die Bestimmungen dieses Vertrages auch durch den neuen Nutzer der Software eingehalten werden.

4. Der Kunde darf Kopien der überlassenen Programme - z.B. durch Einlesen in den Arbeitsspeicher oder auf die Festplatte seiner Rechner - nur anfertigen, wenn dies für die vertragsgemäße Nutzung der Programme notwendig ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie ist erlaubt.

5. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie ihre Bearbeitung, Übersetzung und Weiterverbreitung sind untersagt.

6. Der Kunde verpflichtet sich, unsere Software und die darauf bezogenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er wird uns in zumutbarer Weise in der Rechtsverfolgung unterstützen, wenn nicht autorisierte Dritte unsere Software teilweise oder ganz nutzen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies unter Zuhilfenahme der dem Kunden überlassenen Software geschieht.

§6 Mitwirkungspflicht und Verantwortung des Kunden:
1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die technischen Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen zu schaffen, die zur Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen notwendig sind (z.B. die erforderliche Verkabelung). Er wird uns in erforderlichem und zumutbarem Umfang bei der Erbringung unserer Leistung unterstützen. Mehraufwand, der infolge eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung entsteht, können wir zu unseren üblichen Vergütungssätzen zusätzlich berechnen.

2. Es liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Kunden, sich vor Vertragsschluss über die Funktionsmerkmale der gelieferten Hard- oder Software und ihre Eignung für die spezifischen Zwecke seines Geschäftsbetriebes zu informieren. Gleiches gilt für die Lauffähigkeit unserer Software auf oder in Zusammenhang mit Hardware, die der Kunde nicht von uns bezieht. Eine diesbezügliche Haftung übernehmen wir nur, wenn unsere ausdrückliche schriftliche Zusicherung vorliegt.

§7 Gewährleistung:
1. Bei vom Käufer gerechtfertigt gerügten Mängeln wird der Verkäufer kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Mängelbeseitigung am Liefergegenstand oder durch Neulieferung des Liefergegenstandes oder einzelner Teile des Liefergegenstandes erfolgen. Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Neulieferung des Liefergegenstandes, wenn die Mängelbeseitigung unzumutbar ist.

2. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich nach der Ablieferung den Liefergegenstand, soweit möglich und zumutbar, auf eventuelle offensichtliche Mängel zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dokumentiert, mitzuteilen. Werden entdeckte Mängel nicht unverzüglich gerügt, kann der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen dieser Mängel geltend machen.

3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Käufer für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine ange-messene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird

4. Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichende Regelung enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

5. Dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn der Käufer selbst den Liefergegenstand verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass eine Änderung die Analyse und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Verkäufers nicht wesentlich erschwert und der Mangel dem Liefergegenstand bei Übergabe anhaftete.
Der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz bestimmt sich gemäß nachfolgendem § 8.

§8 Haftung:
1. Kann der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung schon vor oder nach Vertragsschluss erfolgter Vorschläge und Beratung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen in § 7 (Gewährleistung) und nachfolgend § 8 Ziffer 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur,  
a.    bei Vorsatz;
b.    bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe/oder leitender Angestellter;
c.    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d.    bei Mängeln sowie sonstiger Umstände, die er arglistig verschwiegen hat;
e.    oder bei Mängeln, deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit er eine
Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.

5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§9 Verjährung:
a. Verbraucher
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag über den Liefergegenstand zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes.

b. Unternehmer
Ist der Käufer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, in einem Jahr ab Lieferung des Liefergegenstandes.

c. arglistiges Verschweigen von Mängeln/Garantieübernahme
Soweit der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, gilt hiervon abweichend die regelmäßige Verjährungsfrist.
d. Ersatzteile zur Sachmängelbeseitigung/Ersatzlieferung
Unabhängig von der laufenden Verjährungsfrist, deren Hemmung oder Neubeginn beträgt die Verjährungsfrist für die zum Zwecke der Sachmängelbeseitigung eingebauten Ersatzteile in jedem Fall drei Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes mit den eingebauten Ersatzteilen.

§10 Rechte Dritter:
Falls Dritte gegen einen Kunden Ansprüche geltend machen, die auf Verletzung eines Schutzrechts durch den Gebrauch unserer Software gestützt sind, wird uns der Kunde unverzüglich schriftlich davon benachrichtigen. Wir haben in diesem Fall das Recht, nach unserer Wahl den Kunden entweder auf eigene Kosten gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen oder zur Abwendung eines Rechtsstreits die Software unter Beibehaltung des geschuldeten Funktionsumfangs so zu verändern, dass der Verletzungsvorwurf ausgeräumt wird. Schadensersatzansprüche des Kunden sind gem. § 8 beschränkt.

§11 Eigentumsvorbehalt;  Widerruf der Rechtseinräumung:
1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns an den Kunden gelieferter Hardware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Weiterveräußerung und die Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. In der Zurücknahme und Verwertung liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Der Kunde hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die erforderlichen Auskünfte zur Wahrung unserer Sicherungsrechte zu geben.

3. Wir verpflichten uns, Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden in dem Umfang freizugeben, in dem der Wert der Vorbehaltsware den Gesamtbetrag der gesicherten Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware liegt bei uns.

4. Bei gelieferter Software können wir durch schriftliche Erklärung die Einräumung von Nutzungsrechten widerrufen, wenn der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Vertragspflichten zum Schutz der Software verstößt oder mit der Zahlung des Entgelts für die Software in Verzug gerät.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
1. Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN-Kaufrecht.

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wolfsburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des umstehenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, in einem solchen Fall eine rechtlich wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem durch den Vertrag erstrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.

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