Doch keine Fristverlängerung für die TSE?

23.09.2020

Nichtbeanstandungsfrist bis 30.09.2020

Bereits Ende 2019 hat das deutsche Bundesfinanzministerium die Nichtbeanstandungsfrist für die Nachrüstung von Computerkassen gemäß KassenSichV beschlossen. Diese besagt, dass es nicht beanstandet wird, wenn ein Betrieb bis zum 30.09.2020 seine Kassensoftware noch nicht aktualisiert und/oder noch nicht die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) ergänzt hat, weil es ihm bislang noch nicht möglich war. Das bedeutet, dass jeder Betrieb die Aktualisierung seiner Kassensoftware und die Anschaffung einer TSE schnellstmöglich veranlassen muss, sobald diese verfügbar sind – spätestens jedoch bis zum 30.09.2020.

 

Keine bundesweite Fristverlängerung!

Aufgrund der Coronakrise, die die gesamte Friseur- und Kosmetikbranche hart getroffen hat, haben sich die Handwerksverbände bemüht, eine weitere Fristverlängerung durchzusetzen. Das Bundesfinanzministerium hat jedoch entschieden, dass es keine generelle Fristverlängerung geben wird.

 

Fristverlängerung auf Länderebene?

Anschließend haben jedoch nahezu alle Bundesländer entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzministeriums eine stillschweigende Fristverlängerung für das Nachrüsten der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31.03.2021 angekündigt und diese an unterschiedliche Bedingungen geknüpft.

Diese Fristverlängerung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Betriebe bereits vor dem 30.09.2020 – teilweise sogar bereits vor dem 31.08.2020 – die Nachrüstung ihrer Computerkasse inkl. TSE bestellt haben müssen! Beachten Sie, dass die Fristverlängerung in einigen Bundesländern nur dann gilt, wenn eine TSE-Installation bis dahin gar nicht möglich ist. Für COMCASH ist die TSE-Installation bereits möglich und damit in den meisten Fällen und vor allem nach Vorgabe des Bundesfinanzministeriums auch bis zum 30.09.2020 verpflichtend!

Achtung!

Das Bundesfinanzministerium hält an seinen Regelungen zur Nichtbeanstandungsfrist fest und distanziert sich damit vom Vorstoß zur Fristverlängerung der Bundesländer. Einige Bundesländer erklärten daraufhin erneut, dass sie keinen Widerspruch zwischen den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums und der Fristverlängerung auf Länderebene sehen und an ihren individuellen Fristverlängerungen festhalten.
Nach unserer Einschätzung ist damit fraglich, ob die Fristverlängerung auf Länderebene zum Tragen kommt oder nicht. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, empfehlen wir Ihnen, schnellstmöglich – spätestens jedoch bis zum 30.09.2020 – Ihre Kasse den aktuellen Anforderungen anzupassen und eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu integrieren.

 

Ihre nächsten Schritte

Egal, in welchem Bundesland Sie Ihr Geschäft führen, Sie müssen in jedem Fall rechtzeitig die Aktualisierung Ihrer Kassensoftware veranlassen und die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bestellen, sofern noch nicht geschehen. Hier geht es zur Bestellung:

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