Gesetzliche Änderungen ab 01.01.2020

Worum es bei dem Manipulationsschutz, der Belegausgabepflicht und Kassen-Meldepflicht für elektronische Kassen geht und wie Sie sich darauf vorbereiten sollten, erfahren Sie hier.

 

In den vergangenen Jahren sind immer wieder neue gesetzliche Vorgaben in Kraft getreten, die für sämtliche Betriebe der Friseur- und Kosmetikbranche verpflichtend sind. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre und erklären anschließend, was sich ab dem 01.01.2020 für Sie ändert.

Bisher
01.01.2015 – Neue GoBD (COMCASH ist 100% konform) (mehr erfahren)
01.01.2018 – Kassennachschau (mehr erfahren)
25.05.2018 – EU-Datenschutzgrundverordnung (mehr erfahren)

Neu
01.01.2020 – Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Neues Kassengesetz)
01.01.2020 – Belegausgabepflicht
01.01.2020 – Kassenmeldepflicht

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Was ist das neue Kassengesetz, die KassenSichV und die technische Sicherheitseinrichtung (TSE)?

Das so genannte neue Kassengesetz ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. Dieses regelt, dass alle elektronischen Kassensysteme ab dem 01.01.2020 über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen, um Manipulationen am System vorzubeugen. Die technischen Anforderungen an die Kassensoftware und die TSE sind in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) festgelegt. Diese Regelung betrifft sämtliche Anwender elektronischer Kassensysteme in Deutschland. Jedes System muss nachgerüstet werden. Kassensysteme, die eine Nachrüstung nicht ermöglichen, dürfen nach dem 31.12.2022 gar nicht mehr verwendet werden. Bei allen anderen muss die Nachrüstung fristgerecht erfolgen. Deshalb ist es entscheidend, dass Sie auf einen Kassenanbieter setzen, der diese anspruchsvollen Anforderungen erfüllt!

Unter der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versteht man ein Hardware-Software-Bündel, das aus einem Sicherheitsmodul, einer technischen Schnittstelle und einem Speichermedium besteht. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen ist es demnach erforderlich, dass Sie sowohl Ihre Kassensoftware aktualisieren, als auch ein physisches TSE-Modul ergänzen. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zur TSE und können diese auch direkt bestellen: Zur TSE (hier klicken)

 

Wie aktualisiere ich meine Kassensoftware?

Mit der neuesten Version des Kassensystems COMCASH 5 sind Sie auf der sicheren Seite, denn hier wird die Anbindung an die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) integriert.

Wenn Sie bereits COMCASH Kunde sind und noch COMCASH 4.0 oder eine ältere Version verwenden, sollten Sie dringend hier Ihr Upgrade auf COMCASH 5 bestellen: Zum Upgrade!
Wenn Sie ein anderes Kassensystem verwenden, informieren Sie sich bei Ihrem Kassenhersteller, ob dieser sämtliche rechtliche Anforderungen an die Software erfüllt. Wenn das nicht der Fall sein sollte oder Sie sich nicht sicher sind, stellen wir Ihnen gerne einmal COMCASH vor, damit Sie in Zukunft prüfungssicher arbeiten können: Jetzt Kontakt aufnehmen!

 

Wie ergänze ich das physische TSE-Modul?

Eine sehr einfache Lösung zur Ergänzung der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist eine Art Stick des Anbieters EPSON, der mit einer Speicherkarte ausgestattet ist und direkt in unsere EPSON Bondrucker (zum Bondrucker) gesteckt wird, so dass man diesen Stick nicht einmal mehr sieht und er nicht stört. Wenn Sie noch ein altes Bondruckermodell haben und sich keinen neuen kaufen möchten, ist auch die Ergänzung der TSE über eine Art Stick möglich, der direkt an den USB-Anschluss Ihres Computers angeschlossen wird. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu den beiden TSE-Varianten und können diese auch direkt bestellen: Zur TSE (hier klicken)

 

Gibt es eine Übergangsfrist?

Da es lange Zeit keinen Anbieter gab, der die technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bereitstellen konnte, hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsfrist für die Nachrüstung der TSE bis zum 30.09.2020 festgelegt.

Achtung!
Diese Frist besagt lediglich, dass es nicht beanstandet wird, wenn Sie bis Ende September 2020 die TSE noch nicht nachgerüstet haben, weil es Ihnen nicht möglich war. In jedem Fall müssen Sie sich um eine Nachrüstung bemühen und alle Maßnahmen ergreifen, die Ihnen bereits zur Verfügung stehen. Das heißt, dass Sie schnellstmöglich veranlassen müssen, dass Ihre Software auf den Stand der neuen rechtlichen Vorgaben gebracht wird – z. B. indem Sie ein entsprechendes Software-Upgrade bestellen. Auch das physische TSE-Modul sollten Sie möglichst umgehend bestellen! Wenn Sie dies nicht tun, drohen unter Umständen Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 €.

Nachtrag: Derzeit ist eine eventuelle Fristverlängerung im Gespräch. Aktuelle Informationen finden Sie hier (klicken).

Am besten Sie bestellen jetzt gleich die aktuelle COMCASH 5 Version!
COMCASH 5 für Bestandskunden: Zum Upgrade!
COMCASH 5 für Neukunden: Zu den Paketen!

Und hier geht es zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Zur TSE!

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Was ist die Kassenmeldepflicht?

Wenn Sie ein elektronisches Kassensystem verwenden, mussten Sie dieses laut Gesetz bis zum 31.01.2020 Ihrer zuständigen Finanzbehörde melden. Wenn Sie mehrere Systeme verwenden, sind Sie verpflichtet, jedes einzelne davon zu melden. Schaffen Sie nach dem 01.01.2020 ein (weiteres) Kassensystem an, so beträgt die Meldefrist einen Monat ab Inbetriebnahme des neuen Systems.

Hinweis:
Aufgrund der oben erläuterten Übergangsregelung muss die Meldung der Kassensysteme erst dann erfolgen, wenn Sie über die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Wie genau Sie Ihr(e) Kassensystem(e) anmelden können, steht seitens der Behörden derzeit noch nicht fest. Wir informieren Sie in unserem Newsletter, sobald uns dazu genauere Informationen vorliegen. Zur kostenlosen Newsletteranmeldung (hier klicken)!

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Was ist die Belegausgabepflicht?

Ab dem Jahr 2020 sind alle Anwender elektronischer Kassensysteme dazu verpflichtet, jedem Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen. Es reicht nicht mehr nur die Frage, ob ein Beleg gewünscht ist oder nicht! Eine Befreiung von dieser Pflicht kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden – etwa wenn viele Produkte an eine große Zahl verschiedener, nicht bekannter Kunden verkauft werden. Dies trifft auf dienstleistende Betriebe der Beauty-Branche wie z. B. Friseursalons und Kosmetikstudios jedoch nicht zu.

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TIPP:
Wenn Sie solche Informationen und Neuigkeiten rund um das Kassensystem COMCASH in Zukunft automatisch per E-Mail bekommen möchten, melden Sie sich einfach zu unserem kostenlosen Newsletter an: Zum Newsletter!

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